Hausordnung

Die Dokumentation Obersalzberg ist eine öffentliche Einrichtung in Rechtsträgerschaft der Berchtesgadener Landesstiftung.
Für die Besuchenden der Dokumentation gilt die folgende Hausordnung:

Die Hausordnung gilt in allen Räumen und Gebäuden sowie auf dem Außengelände der Dokumentation Obersalzberg. Sie ist für alle Besuchende verbindlich. Mit dem Betreten des Geländes der Dokumentation Obersalzberg werden die Regelungen der Hausordnung anerkannt.

Die Dokumentation Obersalzberg wird videoüberwacht.

 

(1) Der Besuch der Dokumentation Obersalzberg ist innerhalb der Öffnungszeiten und im Rahmen dieser Hausordnung jedermann gestattet.
Für das Betreten der Museums-/Ausstellungs-/Fortbildungsräume ist die vorherige Entrichtung des Eintrittspreises bzw. die Lösung entsprechender Freikarten erforderlich.
Kein Besuchs-/Zutrittsrecht haben Personen, die deutlich alkoholisiert oder anderweitig berauscht sind.

(2) Die Besuchenden haben der Bedeutung des historischen Ortes durch angemessene Kleidung und angemessenes Verhalten Rechnung zu tragen. Nicht angemessen ist/sind insbesondere
a. die Zurschaustellung einer rechtsextremistischen Gesinnung und das Tragen rechtsextremistischer Symbole;
b. das Tragen von Kleidung, die üblicherweise als Symbol einer rechtsextremistischen Gesinnung verstanden wird;
c. das Tragen von Abzeichen und Emblemen mit rechtsextremistischem Bezug;
d. das Zurschaustellen von Tätowierungen und anderem Körperschmuck, die als Symbole einer rechtsextremistischen Gesinnung verstanden werden können;
e. Verhalten und Äußerungen, die die nationalsozialistische Herrschaft oder ihre Verbrechen verherrlichen, verharmlosen oder abstreiten.
f. Verhalten und Äußerungen, die nicht in Übereinstimmung mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind.

(3) Die Besuchenden haben sich so zu verhalten, dass
a. keine anderen Personen behindert oder belästigt werden;
b. die Einrichtungsgegenstände, das Ausstellungsmobiliar sowie die Exponate nicht gefährdet werden.

(4) Kinder unter 12 Jahren haben nur in Begleitung Erziehungsberechtigter oder aufsichtsberechtiger Personen Zutritt. Für Kinder unter 12 Jahren wird der Besuch nicht empfohlen; die Entscheidung obliegt den Erziehungsberechtigten oder den aufsichtsberechtigten Personen.

(5) Beim Besuch von Schulklassen sind die begleitenden Lehrkräfte aufsichtspflichtig.

(6) Bei besonders starkem Publikumsandrang ist das Personal befugt, die Gebäude oder Teile davon aus Sicherheitsgründen zeitweilig für den
Publikumsverkehr zu schließen bzw. weiteren Besuchenden den Zutritt zeitweilig zu untersagen.

(7) Die Eintrittskarten berechtigen zum einmaligen Eintritt und sind nicht übertragbar. Bei Verlassen des Hauses verlieren sie ihre Gültigkeit.

(8) Die Dokumentation Obersalzberg darf nur durch den Haupteingang oder durch den barrierefreien Nebeneingang betreten werden. Sie muss spätestens bis zum Ende der geltenden Öffnungszeit verlassen werden.

(9) Notausgänge, Rettungs- und Fluchtwege, Durchgänge und Treppen sind freizuhalten. Der Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen ist untersagt.

(10) Es ist nicht gestattet, Ausstellungsobjekte zu berühren oder zu gefährden.

(11) Das Mitführen von größeren Gegenständen ist in den Ausstellungsräumen nicht gestattet. Hierzu zählen z.B. Schirme, Stöcke, Rucksäcke, Taschen, Roller, Skateboards usw. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal.

(12) Mobilitätshilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren dürfen benutzt werden.

(13) Die Besuchenden haften für alle Schäden und Folgeschäden am Gebäude, an fester und beweglicher Einrichtung sowie an Ausstellungsstücken, die durch sie verursacht wurden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(14) Die Mitarbeitenden der Dokumentation sind berechtigt, bei Diebstahlverdacht die betroffene Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

(15) Das Telefonieren in den Ausstellungsräumen ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind lautlos zu stellen.

(16) Medienwiedergabegeräte und Abspielgeräte aller Art dürfen in der Dokumentation Obersalzberg nur ohne Ton oder unter Nutzung von Kopfhörern verwendet werden, sofern andere Besuchende davon nicht gestört werden.

(17) Die Dokumentation Obersalzberg vermittelt begleitete Rundgänge durch die Ausstellung. Begleitete Rundgänge sind nur im Auftrag der Trägerin der Dokumentation Obersalzberg oder mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis zulässig. Beim Rundgang ist der Tourguide (Gruppenführungssystem) zu verwenden.
Die Geräte sind nach Gebrauch an den Guide zurückzugeben. Gerätedefekte oder Beschädigungen an den Geräten sind dem Guide umgehend zu melden.

(18) Der Multimediaguide steht auf Leihgeräten oder als App zur Verfügung. Leihgeräte sind nach Gebrauch an der dafür vorgesehenen Abgabestelle
zurückzugeben. Sie dürfen nicht aus den Gebäuden der Dokumentation Obersalzberg entfernt werden. Defekte oder Beschädigungen sind dem Aufsichtspersonal zu melden. Die Nutzung der App ist nur mit Kopfhörern zulässig.

(19) Das Fotografieren ist für ausschließlich private Zwecke in den Ausstellungsräumen gestattet, sofern Rechte und berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind zu beachten. Die Verwendung von Blitzlicht, sonstigen Leuchtmitteln, Stativen und sog. Selfiesticks ist untersagt. Fotografieren für kommerzielle, wissenschaftliche und journalistische Zwecke ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
erlaubt.

(20) Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung.

(21) Tieren ist der Zutritt zur Dokumentation Obersalzberg untersagt. Hiervon ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde.

(22) Das Rauchen ist in allen Gebäuden und Räumen der Dokumentation Obersalzberg untersagt.

(23) Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken ist nur in dem dafür vorgesehenen Bereich (Untergeschoss) und im Außenbereich gestattet. In den Ausstellungsräumen ist jeglicher Verzehr untersagt.

(24) Das Durchführen von Werbemaßnahmen, Verteilen von Flugblättern, Handzetteln und Ähnlichem, das Anbringen und Mitführen von Plakaten, Fahnen und Transparenten ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung.

(25) Zur Verwahrung von Garderobe oder mitgeführter Gegenstände stehen Schließfächer zur Verfügung. Diese sind bis zum Ende der Öffnungszeit zu leeren, andernfalls behält sich die Dokumentation Obersalzberg vor, diese zu räumen und nicht abgeholte Gegenstände als Fundsache zu behandeln. Bei Verlust der Schließfachschlüssel haften die Besuchenden in voller Höhe.

(26) Die Dokumentation Obersalzberg haftet nicht für im Garderoben- und Schließfachbereich abgelegte oder eingeschlossene Gegenstände und Wertsachen.

(27) Das Personal der Dokumentation Obersalzberg übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Werden die Hausordnung oder die Anweisungen des Personals nicht beachtet, können die betreffenden Personen der Gebäude sowie des Geländes der Dokumentation Obersalzberg verwiesen werden.

(28) Schwerwiegende Verstöße gegen diese Hausordnung können zu einem Hausverbot führen und werden zur Anzeige gebracht.

(29) Personen, die des Gebäudes verwiesen werden, haben keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

(30) Diese Hausordnung tritt am 27. September 2023 in Kraft.

 

Bad Reichenhall, den 25. September 2023
Berchtesgadener Landesstiftung

Bernhard Kern
Landrat und Vorsitzender des Stiftungsrates